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Zuschlag für BHKW-Strom, Regelung ab 01.01.2009Die KWK-Förderung durch den KWK-Zuschlag gemäß dem novellierten KWK-Gesetz stellt sich für unsere BHKW-Module wie folgt dar:
Der Zuschlag wird also auch für den im Versorgungsobjekt genutzten KWK-Strom gewährt. Damit können bei entsprechender Dimensionierung die Amortisationszeiten zu unseren BHKW-Modulen unter 4 Jahre liegen!
Zuschlag zur Einspeisevergütung, Regelung bis 31.12.2008KWK-Gesetz wurde am 25.01.02 im Bundestag verabschiedetZiel des Gesetzes ist es, die klimafreundliche Energieerzeugung in Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen zu sichern und auszubauen. Durch die KWK-Nutzung sollen die jährlichen CO2-Emissionen in Deutschland bis 2005 um 10 Millionen Tonnen im Vergleich zu 1998 und bis 2010 um mindestens 20 Millionen Tonnen reduziert werden. Die 5,11 Ct/kWh-Bonus-Regelung für Klein-BHKW bis 50 kW el. Leistung gilt bis zum 31.12.08. Der Umweltausschuss der Länderkammer im Bundesrat hat die Verlängerung bis 31.12.08 am 08.07.05 verabschiedet. Die Änderung des KWKModG wurde als Artikelgesetz an das Kyoto-Mechanismusgesetz angefügt. Interpretation der für unsere Klein-BHKW relevanten Punkte:Das KWK-Gesetz gilt ab 01.04.02. Unter das Gesetz fallen KWK-Anlagen auf Basis fossiler Brennstoffe wie beispielsweise Erdgas, Flüssiggas und leichtes Heizöl. Grundsätzlich sind Netzbetreiber verpflichtet, KWK-Anlagen an ihr Netz anzuschließen und den in diesen Anlagen erzeugten KWK-Strom abzunehmen. Die Höhe und die Dauer des Zuschlages zur Einspeisevergütung ist in Abhängigkeit von der jeweiligen KWK-Kategorie unterschiedlich und wird in folgender Tabelle näher erläutert. Der Zuschlag erfolgt auf den sonst üblichen Preis der Einspeisevergütung.
Tabelle: Zuschlag zur Einspeisevergütung in Euro-Cent pro kWh, Angaben ohne Gewähr Informationen zum Antrag unter http://www.bhkws.de/kwk-gesetz-antrag.htm
„Üblicher Preis“ für die
Einspeisevergütung im KWK-Gesetz
Der übliche Preis für die Einspeisevergütung gemäß KWK-Gesetz wurde im Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien definiert (Erneuerbare-Energien-Gesetz-EEG), Gesetzesentwurf in der Fassung der Änderungsanträge Stand 31.03.2004. Dieser Entwurf wurde durch den Bundestag am 2.4.04 in dritter Lesung angenommen. Artikel
3 im EEG: Änderung
des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes Nach
§ 4 Abs. 3 Satz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 19. März 2002 (BGBl.
I S. 1092), zuletzt geändert durch Art. 136 der Verordnung vom 25. November
2003 (BGBl. I S. 2304)
wird folgender Satz eingefügt: „Als üblicher Preis gilt der durchschnittliche Preis für Baseload-Strom an der Strombörse EEX in Leipzig im jeweils vorangegangenen Quartal.“
Das erste Quartal 2008 wies als Durchschnittswert für den Baseload bei der Leipziger Strombörse einen Durchschnittspreis von 5,620 das zweite von 6,554 Ct/kWh auf. Zur Leipziger Börse über http://www.bhkws.de/kwk-gesetz.htm Durch das KWK-Gesetzes existiert eine verbindliche und weitgehend pragmatische Vorgabe für den üblichen Preis der Einspeisevergütung. Hinzu kommt eine Erstattung für vermiedene Netznutzungsentgelte (0,6 bis 1,5 Ct/kWh). Die Einspeisevergütung
für unsere neu installierten BHKW-Module beträgt dann beispielsweise für das
2.
Quartal 2009:
* Zuschlag im Beispiel gilt nur für BHKW-Anlagen bis 50 kW elektrischer Leistung, die nach dem 01.04.02 in Betrieb genommen wurden !
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